Steuerhinterziehung für Land, Gemeinde und Kirche sowie den Bund einleitete. In das Verfahren miteinbezogen wurden nicht nur die hängi­ gen Veranlagungen für die Steuerjahre 1989/90 und 1991 /92, sondern auch die bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen 1985/86 und 1987/88 (vgl. RKE Nr. 560 vom 2. Oktober 1992 i.S. B„ Erw. 2). Später konnte der Pflichtige wiederholt - mündlich und schrift­ lich - zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen, bevor die kantonale Steuerverwaltung am 29. März 1993 die angefochtene Bussenverfügung erliess. Damit wurde der sich aus Art. 4 Abs. 1 BV ergebende Gehörsanspruch gewahrt.