1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Rekurrent geltend, er sei von der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung nicht rechtsgenüglich in Kenntnis ge­ setzt worden. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 BV vor. Die­ ser Einwand ist unbegründet. Aus den Akten ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 gegen B. förmlich ein Verfahren wegen vollendeter und versuchter 53 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2124