Das gilt vor allem deshalb, weil der Betrieb ei­ ner Bäckerei-Konditorei mit Café einen bargeldintensiven Geschäfts­ verkehr aufweist und die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassa­ buchführung steht und fällt (Reim ann/Zuppinger/Schärrer, Kommen­ tar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Zürich 1963, N 485 zu § 19). Gerade die Führung des Kassabuchs weist aber schwerwiegende Mängel auf, die im Hinblick auf künftige Veranlagungen behoben wer­ den müssen. StRK 20.8.1993 (Nr. 576) 2124