Dabei wird gegen die Rekurrenten, entgegen der von ih­ nen vertretenen Auffassung, nicht der Vorwurf erhoben, sie hätten Ein­ künfte unrechtmässig dem Geschäft entzogen. Allein die vorliegende Buchhaltung genügt den Anforderungen an die Ordnungsmässigkeit der Buchführung nicht. Das gilt vor allem deshalb, weil der Betrieb ei­ ner Bäckerei-Konditorei mit Café einen bargeldintensiven Geschäfts­ verkehr aufweist und die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassa­ buchführung steht und fällt (Reim ann/Zuppinger/Schärrer, Kommen­ tar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Zürich 1963, N 485 zu § 19).