B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2123, 2124 regelmässig saldiert wurde und die ausgewiesenen Ergebnisse aus diesem Grund von der Erfahrungszahl abweichen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Bruttogewinnmarge von 57 % im Betrieb der Rekurrenten als erzielbar bezeichnet werden muss. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission sind daher die von der Vorinstanz vorgenommenen Bruttogewinn-Aufrechnungen ge­ rechtfertigt. Dabei wird gegen die Rekurrenten, entgegen der von ih­ nen vertretenen Auffassung, nicht der Vorwurf erhoben, sie hätten Ein­ künfte unrechtmässig dem Geschäft entzogen.