reits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Umweltrecht in der Praxis [URP], 1993, S. 1991). Von dieser Betrachtungsweise hat sich denn auch der Gemeinderat leiten lassen, wenn er, ausgehend von der ES II und einem Planungs­ wert von 55 dB (A) bzw 45 dB (A), erwogen hat, angesichts der errechneten Lärmbelastung von 22 dB (A) bei Tag bzw. von 25 db (A) bei Nacht sei dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hinrei­ chend Rechnung getragen. Das AFU hat die Lärmprognose auf Voll­ ständigkeit und Richtigkeit hin überprüft.