Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbe­ hörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über­ schreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforderung wiederholt jene von Art. 25 Abs. 1 USG; die erstgenannte stützt sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 12 USG. Beide Anforderungen gelten kumulativ.