A. Entscheide des Reqierunqsrates 1253,1254 nicht einzuschreiten. Der grosse Grenzabstand ist deshalb gegen Süden einzuhalten. RRB 30.3.1994 1254 Umweltschutz. Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen (Art. 7 Abs. 1 Lärmschutzverordnung, SR 814.41). Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbe­ hörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über­ schreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforderung wiederholt jene von Art. 25 Abs. 1 USG; die erstgenannte stützt sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 12 USG. Beide Anforderungen gelten kumulativ. Letztlich be­ stimmt diejenige Anforderung das erforderliche Mass der Emissions­ begrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die strengere erweist (Schrade, in :Kommentar USG, Art. 11 N. 47). Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG (Errichtung ortsfester Anlagen) konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11 Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekriterium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwendung (Zäch, Kommentar USG, Art. 23 N. 47). Wie indessen beide Kommentatoren betonen, wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG regelmässig konsu­ mieren, weil mit diesen Werten - von der Immissionsseite her betrach­ tet - generell-abstrakt das wünschbare Mass an Vorsorge bestimmt wird. Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhält­ nismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der Emis­ sions-Seite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann mithin nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich be­ 30 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1254 reits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Umweltrecht in der Praxis [URP], 1993, S. 1991). Von dieser Betrachtungsweise hat sich denn auch der Gemeinderat leiten lassen, wenn er, ausgehend von der ES II und einem Planungs­ wert von 55 dB (A) bzw 45 dB (A), erwogen hat, angesichts der er- rechneten Lärmbelastung von 22 dB (A) bei Tag bzw. von 25 db (A) bei Nacht sei dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hinrei­ chend Rechnung getragen. Das AFU hat die Lärmprognose auf Voll­ ständigkeit und Richtigkeit hin überprüft. Es hat in seiner Stellung­ nahme ausgeführt, dass, selbst wenn die tatsächliche Situation im Lärmgutachten noch mit Ungenauigkeit behaftet wäre, die Beurteilung nur unwesentlich anders ausfallen könnte. Dieser Beurteilung Ist zuzu­ stimmen, wurde zur Berechnung im Lärmgutachten doch das von der EMPA erarbeitete Berechnungsmodell Strassenlärm verwendet und erweisen sich auch die getroffenen Annahmen bezüglich Verkehrsfre­ quenz, Geschwindigkeit etc. grundsätzlich als angemessen; ja es wur­ den z.T. gar Werte angenommen, welche sich zuungunsten der Anlage und der Lärmwerte auswirkten, wenn man bedenkt, dass die Kinder­ gartenstrasse, an welcher die fragliche Tiefgarageneinfahrt zu liegen kommt, wohl in den allerwenigsten Fällen mit einer - in der Lärmpro­ gnose angenommenen - Geschwindigkeit von 50 km /h befahren wer­ den wird (und kann). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass etwa eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nur eine Stei­ gerung des Immissionwertes um 3 dB (A) nach sich zieht. Die von den Rekurrenten vorgebrachte Rüge, beim Lärmgutachten handle es sich um ein Parteigutachten, ist nach dem Gesagten unbeachtlich, zumal es sich bei einer Lärmprognose grundsätzlich um nichts anderes als um einen Anwendungsfall der Auskunftspflicht handelt (vgl. Ettler, Kommentar USG, Art. 25 N. 24 ff; vgl. zur Frage der Notwendigkeit ei­ ner Lärmprognose auch URP 1992, S. 260f.). Nach dem Lärmgutach­ ten liegt demnach die Immissionsbelastung nach Realisierung des Vorhabens beim stärker belasteten Grundstück bei 33 dB(A) am Tag und bei 25 dB(A) in der Nacht. Die entsprechenden Werte für das an­ dere Grundstück lauten 29 dB (A) bzw. 20 dB(A). Unter diesen Um­ ständen können keine weiteren Massnahmen verlangt werden, um die Immission noch weiter zu reduzieren, zumal der Aufwand hiefür nicht 31 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1254 mehr als gering einzustufen ist, wie sich aus der plausiblen vorsorgli­ chen Prüfung durch die Baugesuchstellerin ergeben hat. RRB 7.9.1993 32