Beide Anforderungen gelten kumulativ. Letztlich be­ stimmt diejenige Anforderung das erforderliche Mass der Emissions­ begrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die strengere erweist (Schrade, in :Kommentar USG, Art. 11 N. 47). Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG (Errichtung ortsfester Anlagen) konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11 Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekriterium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwendung (Zäch, Kommentar USG, Art. 23 N. 47).