stimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts zur Diskussion steht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N. 4, 5 zu Art. 20). Unter diesem Aspekt stellt die Auslegung der Gemeinde, wonach die Hauptwohnseite gegen Süden gerichtet ist, sicherlich keine Ermes­ sensüberschreitung dar, und der Regierungsrat als Rekursinstanz hat 29 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1253,1254 nicht einzuschreiten. Der grosse Grenzabstand ist deshalb gegen Süden einzuhalten. RRB 30.3.1994 1254