Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Wohnzimmer aller vier geplanten Wohnungen (auch) von dieser Seite besonnt werden, nicht zu beanstanden, zumal in der Literatur - wie oben erwähnt - die Auffassung vertreten wird, dass im Zweifelsfall, d.h. bei annähernd oder praktisch gleichwertigen Gebäudeseiten, die ge­ gen Süden gerichtete Fassade als Hauptwohnseite anzusehen sei. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat sich bei der Auslegung von Vorschriften der kommunalen Bauregiemente eine ge­ wisse Zurückhaltung auferlegt, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ankommt oder die Interpretation unbe­