der Zugang befindet sich jedoch auf der Ostseite des Gebäudes. Im Westen liegen im Obergeschoss die Küche und das Elternschlafzimmer der westlichen Wohnung, im Dachge­ schoss die beiden übrigen Zimmer. Die Gemeinde hat die Südseite als Hauptwohnseite im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BR bestimmt. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Wohnzimmer aller vier geplanten Wohnungen (auch) von dieser Seite besonnt werden, nicht zu beanstanden, zumal in der Literatur - wie oben erwähnt - die Auffassung vertreten wird, dass im Zweifelsfall, d.h. bei annähernd oder praktisch gleichwertigen Gebäudeseiten, die ge­ gen Süden gerichtete Fassade als Hauptwohnseite anzusehen sei.