a.a.O., Nr. 7 zu § 163 - 65; A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N. 8a zu Art. 12). Im Zweifelsfalle ist die ge­ gen Süden/Südwesten/Südosten gerichtete Fassade gemeint (vgl. E. Zimmerlin, a.a.O, N. 7 zu §§ 163 - 65). Im vorliegenden Fall sind im Erdgeschoss zwei Dreieinhalbzim­ merwohnungen vorgesehen, wobei die eine im West- und die andere im Ostteil des Gebäudes untergebracht Ist. Die Südfassade, die beiden Wohnungen zur Hälfte zugeordnet ist, ist länger als die Westfassade. Von Süden her werden der projektierte Hauptwohnraum (1 1/2 Zim­ mer) sowie der Sitzplatz und die Küche der beiden Wohnungen be­ sonnt.