Aus den Erwägungen: Nach Art. 34 Abs. 1 BR ist der grosse Grenzabstand auf jener Gebäu­ deseite einzuhalten, die am meisten Hauptwohnräume aufweist. Für alle übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grenzabstand. Als Hauptwohnseite, die den grossen Grenzabstand einzuhalten hat, gilt re­ gelmässig die Fassade mit der überwiegenden Zahl der Wohnräume bzw. die besonnte Längsseite eines Gebäudes (vgl. E. Zimmerlin, 28 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1253