Sie hat jedoch in langjähriger Praxis die Strassen- und Trottoirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abge­ zogen. Auch wenn diese Praxis der allgemeinen Tendenz, welche einen Abzug dieser Fläche vorsieht, entgegenläuft, ist sie zulässig und nicht zu beanstanden. RRB 30.3.1993 1253 Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptwohnrichtung einzuhalten. Die Rekurrentin rügt, der Gemeinderat habe fälschlicherweise die Hauptwohnrichtung des Projektes gegen Süden liegend bezeichnet.