Ein entsprechendes Baugesuch kann aufgrund der einschlägigen Normen nur dann verweigert werden, wenn das kantonale oder kommunale Recht ausdrücklich vorsieht, dass im betreffenden Gebiet keine oder nur beschränkte private Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen: solche Einschrän­ kungen kennt weder das kantonale Recht noch die Gemeinde Wolf­ halden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1993, Heft 7, S. 316 f.). In der projektierten Tiefgarage sind 20 Abstellplätze vor­ gesehen. Diese Zahl ist angesichts der 15 Wohneinheiten in den bei­ den Mehrfamilienhäusern nicht zu beanstanden. RRB 7.9.1993 17