Sie sollen ihrer Zweckbestimmung entspre­ chend den allgemeinen Verkehrs- und Parkierungsbedürfnissen die­ nen. Umgekehrt ist die Bauherrschaft auch befugt, die erforderlichen Privatparkplätze zu schaffen. Ein entsprechendes Baugesuch kann aufgrund der einschlägigen Normen nur dann verweigert werden, wenn das kantonale oder kommunale Recht ausdrücklich vorsieht, dass im betreffenden Gebiet keine oder nur beschränkte private Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen: solche Einschrän­ kungen kennt weder das kantonale Recht noch die Gemeinde Wolf­ halden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1993, Heft 7, S. 316 f.).