Wer ein Bauvorhaben ausführen will, das Fahrzeugverkehr nach sich zieht, ist verpflichtet, in zweckdienlicher Nähe auf privatem Grund aus­ reichende Abstellmöglichkeiten für diese Fahrzeuge bereitzustellen. Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene ist somit die sogenannte Parkplatzpflicht statuiert (Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG, bGS 721.1; Art. 52 der Bau- und Zonenordnung 1974 der Gemeinde Wolfhalden (BZO)). Deren Sinn liegt darin, dass die öffentlichen Ver­ kehrsflächen nicht für die Bedürfnisse einzelner Liegenschaften bean­ sprucht werden sollen. Sie sollen ihrer Zweckbestimmung entspre­ chend den allgemeinen Verkehrs- und Parkierungsbedürfnissen die­ nen.