A. Entscheide des Reqierunqsrates 1247,1248 genügt der gut begehbare, kurze Fussweg vom Parkplatz durchaus - er besteht denn auch schon seit Jahrzehnten und hat zu keinen Bean­ standungen Anlass gegeben. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Nutzung des Häuschens geradezu verunmöglicht würde, wenn keine Zufahrt dazu erstellt werden darf (gleich: RJN 1990 S. 158 E. 3). RRB 16.2.1993 1248 Parkplätze. Ohne gesetzliche Grundlage kann die Erstellung von Pri­ vatparkplätzen für ein Bauvorhaben nicht beschränkt werden. Wer ein Bauvorhaben ausführen will, das Fahrzeugverkehr nach sich zieht, ist verpflichtet, in zweckdienlicher Nähe auf privatem Grund aus­ reichende Abstellmöglichkeiten für diese Fahrzeuge bereitzustellen. Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene ist somit die sogenannte Parkplatzpflicht statuiert (Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG, bGS 721.1; Art. 52 der Bau- und Zonenordnung 1974 der Gemeinde Wolfhalden (BZO)). Deren Sinn liegt darin, dass die öffentlichen Ver­ kehrsflächen nicht für die Bedürfnisse einzelner Liegenschaften bean­ sprucht werden sollen. Sie sollen ihrer Zweckbestimmung entspre­ chend den allgemeinen Verkehrs- und Parkierungsbedürfnissen die­ nen. Umgekehrt ist die Bauherrschaft auch befugt, die erforderlichen Privatparkplätze zu schaffen. Ein entsprechendes Baugesuch kann aufgrund der einschlägigen Normen nur dann verweigert werden, wenn das kantonale oder kommunale Recht ausdrücklich vorsieht, dass im betreffenden Gebiet keine oder nur beschränkte private Par- kierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen: solche Einschrän­ kungen kennt weder das kantonale Recht noch die Gemeinde Wolf­ halden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1993, Heft 7, S. 316 f.). In der projektierten Tiefgarage sind 20 Abstellplätze vor­ gesehen. Diese Zahl ist angesichts der 15 Wohneinheiten in den bei­ den Mehrfamilienhäusern nicht zu beanstanden. RRB 7.9.1993 17