Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit dem Eintritt ihres Kindes in die Privat­ schule klar darauf verzichtet, ihr Kind durch die zugewiesene öffentli­ che Schule ausbilden zu lassen. Damit haben sie von ihrem guten Recht Gebrauch gemacht. Indes besteht bei dieser Sachlage keine Verpflichtung des Gemeinwesens, für den Primarunterricht des Kindes aufzukommen. RRB 19.10.1993 11