Erachten die Zuweisung für nicht richtig, so steht ihnen der Rechtsmittelweg offen. 3. a) Nach kantonalem Recht kann die Schulpflicht an jeder öffentlich anerkannten Schule, also auch an einer öffentlich anerkannten Privat­ schule, erfüllt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Schulgesetz). Ein Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht besteht jedoch nur, wenn die öffentli­ che Schule bzw. die im Einzelfall zugewiesene Schule benützt wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 5 Abs. 1 Schulgesetz). Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit dem Eintritt ihres Kindes in die Privat­ schule klar darauf verzichtet, ihr Kind durch die zugewiesene öffentli­ che Schule ausbilden zu lassen.