45 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1; Art. 1 Verordnung über die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder, Beitragsver­ ordnung, bGS 415.14). c) Das Recht auf genügenden Primarunterricht vermittelt aber kein Recht auf freie Wahl der Schule, des Schulhauses oder der Klasse (vgl. Plotke, S. 333). Die Schüler sind in der Regel verpflichtet, die zugewie­ sene Schule zu besuchen. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Zu­ weisung zur Sonderschulung: Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Schulge­ setzes kann die Gemeindeschulkommission die Sonderschulung an­ ordnen, soweit es im Interesse eines Kindes geboten erscheint.