Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 325). Das kantonale Recht gewährt daher behinderten Kindern ein eigentli­ ches Recht auf Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz, bGS 411.0; vgl. Protokoll der Kommission zur Überprüfung der Schul­ gesetzgebung zur Sitzung vom 13. August 1980, S. 3). Um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, haben staatlich anerkannte Son­ derschulen, welche geistig und körperlich behinderte sowie verhal­ tensgestörte Kinder mit Wohnsitz im Kanton schulen, Anspruch auf Kantons- und Gemeindebeiträge (vgl. Art. 45 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1;