27 Abs. 2 Satz 1 BV einen durchsetzbaren Anspruch auf «genügenden Primarunterricht». Von Verfassungs wegen ist zudem der Primarunterricht In den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BV). b) Erhält ein Kind in der Primarschule nicht genügend Förderung oder kommt der Besuch dieser Schulart zum vornherein nicht in Frage, so muss es, damit es eine ihm genügende und ihm angemessene Ausbildung erhält, der Sonderschulung zugeführt werden ( 10 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1245