Aus den Erwägungen: 2. a) Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ver­ pflichtet die Kantone, für genügenden Primarunterricht zu sorgen. In der Praxis Ist diese Verpflichtung in dem Sinne konkretisiert worden, dass die Kantone bzw. Gemeinden Primarschulen unterhalten müssen, dass jene Gemeinde, in welcher die Kinder Wohnsitz haben oder sich mit Zustimmung der Eltern aufhalten, die Kinder in die Primarschule aufnehmen muss und dass die Eltern das Recht haben, Ihre Kinder dort in die Schule zu schicken (Wo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Zürich 1982, S. 251). Insoweit vermittelt Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BV