A. Entscheide des Reqierunqsrates 1245 3. Erziehung 1245 Unentgeltlicher Prim arschulunterricht (Art. 27 Abs. 2 BV; SR 101), unentgeltliche Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Schulgesetz, bGS 411.0). Kostentragung für eine Prlvatschule. Als K. von der Gemeindeschulkommission H. der Sonderschule T. zu­ gewiesen wurde, die von K.s Eltern nicht als den Bedürfnissen Ihres Kindes entsprechend beurteilt wurde, schickten sie K. in eine Privat­ schule und verlangten die Übernahme der Schulkosten durch die Ge­ meinde. Der Regierungsrat sieht keine entsprechende Kostenpflicht der Gemeinde.