bGS 211.1). Art. 404 ZGB ist nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates nicht nur bei Vormundschaften, sondern gleichermassen und uneinge­ schränkt auch bei Belstandschaften angewandt worden (vgl. RRB 438/82 sowie 20/88). Indessen schränkt die Beistandschaft die Hand­ lungsfähigkeit des Verbeiständeten nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Deren Mitwirkung ist nach der Lehre nur dann notwendig, wenn der Verbeiständete selber nicht fähig ist, der Veräusserung seines Grundstücks im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl. A. Egger, Die Vormundschaft, Kommentar zu den Art.