Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol­ gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei­ handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung der Genehmigung Ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; bGS 211.1).