A. Entscheide des Reqierunqsrates 1243 2. Zivilrecht, Z iviip rozessrecht 1243 Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB, SR 210). Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol­ gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei­ handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung der Genehmigung Ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; bGS 211.1). Art. 404 ZGB ist nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates nicht nur bei Vormundschaften, sondern gleichermassen und uneinge­ schränkt auch bei Belstandschaften angewandt worden (vgl. RRB 438/82 sowie 20/88). Indessen schränkt die Beistandschaft die Hand­ lungsfähigkeit des Verbeiständeten nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Deren Mitwirkung ist nach der Lehre nur dann notwendig, wenn der Verbei- ständete selber nicht fähig ist, der Veräusserung seines Grundstücks im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl. A. Egger, Die Vormundschaft, Kommentar zu den Art. 360- 456 ZGB, Zürich 1948, Art. 419, N. 7 und 9; Nachtrag vom 2. Mai 1983 zum Kreisschreiben des Justlzdepartementes des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 1974 betreffend die Veräusserung von Grundstücken, an denen Bevormundete, Verbeiständete oder Verheiratete eigen- tumsmässlg beteiligt sind). Die bisherige Praxis ist in diesem Sinne zu präzisieren (vgl. BGE vom 14.5.1975 E. 1 a.E. i.S. H.R. gegen RR AR). RRB 4.1.1994 7