117 C. Gerichtsentscheide 3223 somit der 5. September 1988, der Zeitpunkt des Entscheids der Schät­ zungskommission, als Stichtag zu bezeichnen. Dabei ist anzumerken, dass weder der Appeiiant noch der Appeliat gegen diesen Punkt des kantonsgerichtlichen Urteils opponiert haben. OGer 30. 6. 1992 118