Es räumte zwar ein, dass in Zei­ ten rasch steigender Bodenpreise unter dem Gesichtspunkt der vollen Entschädigung auf den Wert am Auszahlungstag abgestellt werden müsste. Hingegen sprächen praktische Hindernisse gegen eine solche Lösung. Den Zeitpunkt der Planauflage hat das Bundesgericht aus­ drücklich abgelehnt. An dieser Praxis ist in der Folge festgehalten worden (BGE 93 1144 Erw. 7 b). Unter den hier vorliegenden Umständen käme es einem Verstoss gegen die Eigentumsgarantie gleich, wenn auf die nunmehr zehn Jahre zurückliegende Planauflage abgestellt würde, um den Entschä­ digungsanspruch des Appellanten zu beziffern. Mit der Vorinstanz ist