12 Abs. 2 KV), fragwürdig. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die er­ wähnte Bestimmung des Zwangsabtretungsgesetzes vor dem überge­ ordneten Recht standhält (vgl. H.J. , Gesetz über das Verwal­ tungsverfahren des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1985, N.7 zu Art. 20). In BGE 89 I 343 ff. = Pr 52 (1963) Nr. 158 hat das Bundesgericht in einem Verfahren, das nach dem Enteignungsgesetz des Bundes ab­ zuwickeln war, den Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskom­ mission als massgebend bezeichnet. Es räumte zwar ein, dass in Zei­ ten rasch steigender Bodenpreise unter dem Gesichtspunkt der vollen Entschädigung auf den Wert am Auszahlungstag abgestellt werden müsste.