Gemäss Art. 14 des Gesetzes über die Zwangsabtretung vom 27. April 1902 (bGS 711.1) gilt als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Enteignungsentschädigung die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes (Planauflage). Diese Regelung, die damaliger Auf­ fassung entsprach, erscheint unter dem Aspekt der Eigentumsgaran­ tie, welche einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschä­ digung im Falle einer Enteignung gewährt (Art. 22ter Abs. 3 BV, Art. 12 Abs. 2 KV), fragwürdig.