64 ZPO). Dass in andern Kantonen die Vertretung einer Partei vor dem Ver­ mittler keine Anwaltsbewilligung braucht, ändert an der Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. nichts, lässt indessen das Verschulden des verzeigten Anwalts in einem milderen Licht erscheinen. Das Oberge­ richt hält ihm insbesondere zugute, dass er unmittelbar nach Durch­ führung des Vermittlungsvorstandes ein Gesuch um Erteilung der An­ waltsbewilligung anhängig gemacht hat, welches zwischenzeitlich be­ reits bewilligt worden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch im Falle der Vertre­ tung einer Partei vor dem Vermittler ohne Zulassungsbewilligung ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 ZPO vorliegt.