Nach der Systematik der Kantonsverfassung handelt es sich beim Vermittler um ein Organ der Rechtspflege. Folgerichtig ist er gemäss Art. 64 Abs. 3 der Kantonsverfassung von der Mitwirkung als Mitglied oder Aktuar eines Gerichtes ausgeschlossen. Des weitern kommt die Kompetenz zu Vergleichsverhandlungen dem Vermittler wie auch dem Richter (Art. 107 Abs. 1 ZPO) zu. Schliesslich ist nicht ausser acht zu lassen, dass für die Berechnung der ausseramtlichen Kosten der Par­ teien im Vermittlungsverfahren der Anwaltstarif anwendbar ist (Art. 11 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53; vgl. zum ganzen auch , Komm. N. 1 zu Art. 64 ZPO).