Gemäss Art. 63 Abs. 2 ZPO berechtigt die Anwaltsbewilligung zur ent­ geltlichen Vertretung und Verbeiständung in allen Verfahren vor rich­ terlichen Behörden und Strafverfolgungbehörden. Nach Ansicht des verzeigten Anwalts gehört der Vermittler nicht zu den richterlichen Be­ hörden. Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 115 C. Gerichtsentscheide 3222