Mit andern Worten ist damit dem Gesuchsteller die be­ rufliche Fähigkeit, als Anwalt tätig zu sein, abgesprochen worden. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen an eine Zulassung unter Verzicht auf eine Fähigkeitsprüfung nicht zu denken ist. OGer 15.12.1992 3222 Anwalt. Für die Teilnahme am Vermittlungsvorstand bedarf es im Fall der berufsmässigen Vertretung der Anwaltsbewilligung (Art. 63 ZPO).