Im weitern muss die Befähigung für den Anwaltsberuf in einem Masse evident sein, dass es zu deren Feststellung keiner Prüfung bedarf. Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller nicht erfüllt. Die zu­ ständigen Behörden des Kantons Obwalden haben das Patent nicht aus disziplinarischen Gründen entzogen, sondern auf dem Verwal­ tungswege. Dabei wurde die berufliche Vertrauenswürdigkeit als sei­ nerzeitige Voraussetzung für die Patenterteilung als nicht mehr gege­ ben erachtet. Mit andern Worten ist damit dem Gesuchsteller die be­ rufliche Fähigkeit, als Anwalt tätig zu sein, abgesprochen worden.