C. Gerichtsentscheide 3221, 3222 seines Erachtens sei eine einjährige Wohnsitznahme im Kanton Ap­ penzell A.Rh. (Art. 5 Anwaltsordnung) nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Anwaltsordnung kann das Obergericht aus­ nahmsweise eine Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung sonst in genügender Weise dargetan ist. Das Gericht stellt hiezu fest, dass eine solche Befreiung nur in Fällen zur Diskussion stehen kann, wo sich ein Bewerber in be­ sonderer Weise um die ausserrhodische Rechtspflege verdient ge­ macht hat und somit mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist. Im weitern muss die Befähigung für den Anwaltsberuf in einem Masse evident sein, dass es zu deren Feststellung keiner Prüfung bedarf. Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller nicht erfüllt. Die zu­ ständigen Behörden des Kantons Obwalden haben das Patent nicht aus disziplinarischen Gründen entzogen, sondern auf dem Verwal­ tungswege. Dabei wurde die berufliche Vertrauenswürdigkeit als sei­ nerzeitige Voraussetzung für die Patenterteilung als nicht mehr gege­ ben erachtet. Mit andern Worten ist damit dem Gesuchsteller die be­ rufliche Fähigkeit, als Anwalt tätig zu sein, abgesprochen worden. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen an eine Zulassung unter Verzicht auf eine Fähigkeitsprüfung nicht zu denken ist. OGer 15.12.1992 3222 Anwalt. Für die Teilnahme am Vermittlungsvorstand bedarf es im Fall der berufsmässigen Vertretung der Anwaltsbewilligung (Art. 63 ZPO). Gemäss Art. 63 Abs. 2 ZPO berechtigt die Anwaltsbewilligung zur ent­ geltlichen Vertretung und Verbeiständung in allen Verfahren vor rich­ terlichen Behörden und Strafverfolgungbehörden. Nach Ansicht des verzeigten Anwalts gehört der Vermittler nicht zu den richterlichen Be­ hörden. Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 115 C. Gerichtsentscheide 3222 Nach der Systematik der Kantonsverfassung handelt es sich beim Vermittler um ein Organ der Rechtspflege. Folgerichtig ist er gemäss Art. 64 Abs. 3 der Kantonsverfassung von der Mitwirkung als Mitglied oder Aktuar eines Gerichtes ausgeschlossen. Des weitern kommt die Kompetenz zu Vergleichsverhandlungen dem Vermittler wie auch dem Richter (Art. 107 Abs. 1 ZPO) zu. Schliesslich ist nicht ausser acht zu lassen, dass für die Berechnung der ausseramtlichen Kosten der Par­ teien im Vermittlungsverfahren der Anwaltstarif anwendbar ist (Art. 11 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53; vgl. zum ganzen auch , Komm. N. 1 zu Art. 64 ZPO). Dass in andern Kantonen die Vertretung einer Partei vor dem Ver­ mittler keine Anwaltsbewilligung braucht, ändert an der Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. nichts, lässt indessen das Verschulden des verzeigten Anwalts in einem milderen Licht erscheinen. Das Oberge­ richt hält ihm insbesondere zugute, dass er unmittelbar nach Durch­ führung des Vermittlungsvorstandes ein Gesuch um Erteilung der An­ waltsbewilligung anhängig gemacht hat, welches zwischenzeitlich be­ reits bewilligt worden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch im Falle der Vertre­ tung einer Partei vor dem Vermittler ohne Zulassungsbewilligung ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 ZPO vorliegt. Das Obergericht sieht in­ dessen infolge eines kaum fassbaren Verschuldens des verzeigten Anwalts von jeglicher Sanktion ab. OGer 30.4.1992 116