Das Verhöramt führte gegen X. ein Verfahren wegen des Verdachts des Wildernlassens von Hunden und büsste ihn am 1. Juni 1992 In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Jagdgeset­ zes mit Fr. 120.-. Am 9. Juni liess B.X. Einsprache gegen diese Straf­ verfügung erheben. Darin wurde die ungenügende Beaufsichtigung der Hunde bestritten, jedoch (noch) nicht geltend gemacht, dass der 111