Dies genügt bereits für eine Kosten­ auflage, so dass die Frage der Kausalität ihres Fehlers zum späteren Brand nicht geklärt werden muss. War also X. grundsätzlich kostenpflichtig, so hatte das Verhöramt nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Kostenpflicht auch die Erben bzw. den Nachlass belasten solle. Nachdem kein Här­ tefall ersichtlich war und heute auch nicht geltend gemacht wird, er­ weist sich die Verfügung des Verhöramtes als rechtmässig, so dass der Rekurs von A.X. abgewiesen werden muss. StA 25.3.1992 3220 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung (Art. 246 Abs. 1 StPO).