Diese auch heute noch allgemein gültigen und in der erwähnten, durch die neue Brand­ schutzverordnung ausser Kraft gesetzten Feuerpolizeiverordnung ausformulierten Vorsichtspflichten sind elementarer Art, wurden aber von M.X. am Brandabend Unbestrittenermassen verletzt. Damit hat sie sich damals durch das Begehen eines vorwerfbaren Fehlers dem poli­ zeilichen und verhöramtlichen Verdacht ausgesetzt, den Grossbrand fahrlässig verursacht zu haben. Dies genügt bereits für eine Kosten­ auflage, so dass die Frage der Kausalität ihres Fehlers zum späteren Brand nicht geklärt werden muss.