jedermann im Umgang mit Feuer und Licht sowie beim Gebrauch feu­ ergefährlicher Stoffe und Waren die zur Vermeidung eines Brandaus­ bruches notwendige Vorsicht walten zu lassen (Art. 9 Abs. 1); insbe­ sondere verboten war das Aufbewahren von Asche in anderen als nichtbrennbaren verschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Un­ terlage (Art. 9 Abs. 2 lit. f der zitierten Verordnung). Diese auch heute noch allgemein gültigen und in der erwähnten, durch die neue Brand­ schutzverordnung ausser Kraft gesetzten Feuerpolizeiverordnung ausformulierten Vorsichtspflichten sind elementarer Art, wurden aber von M.X. am Brandabend Unbestrittenermassen verletzt.