sten. So ist auch die angefochtene Verfügung zu verstehen. Es ist also anhand der oben entwickelten Kriterien darüber zu be­ finden, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der verstorbenen Frau X. am 28. September 1991 ein Fehler unterlaufen ist, welcher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge­ schriebene Verhaltensnorm verstiess. Dies ist klarerweise der Fall. Gemäss der im Zeitpunkt des Brandes noch anwendbaren Feuerpoli­ zeiverordnung vom 23. Februar 1956 (bGS 861.1 = aGS 1/114) hatte 110