Bei der Anwendung die­ ser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kosten­ pflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkor­ rekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kosten­ pflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982). Des weitern ist darauf zu achten, dass durch die Belastung von Erben eines Kostenpflichtigen keine finanziellen Härtefälle entstehen sollen; des­ halb hat es sich das Verhöramt zur Praxis gemacht, in solchen Verfü­ gungen nicht die Erben persönlich, sondern nur den Nachlass zu bela­