Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörde nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange den Erben eines Kosten­ pflichtigen Kosten auferlegt werden können. Bei der Anwendung die­ ser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kosten­ pflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkor­ rekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kosten­ pflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982).