Art. 236 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Obergericht für die Behand­ lung von Beschwerden nach Art. 233 ff. StPO eine besondere Kom­ mission einsetzen kann. In einem Beschwerdeverfahren aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht eine solche Beschwerde behandelt, für künftige Fälle indessen festgehalten, dass eine Zuweisung an die Justizaufsichtskommission zu erfolgen habe. Das Obergericht hat deshalb den Rekurs entgegengenommen und die Zuweisungspraxis noch einmal überprüft. Nachdem die Beschwerdegründe gemäss Art. 109 C. Gerichtsentscheide 3218, 3219