Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Ver­ fahren (Art. 202 StPO) die Zustellung des Urteilsdispositives als massgebliche Eröffnung bezeichnet hat, wird den Besonderheiten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der bundesgerichtlichen Rechts­ mittelordnung nicht gerecht. Demgemäss sind Strafentscheide des Obergerichtes den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen in begründeter Ausführung mitzuteilen. OGer 30.4.1992 3218 Aufsichtsbeschwerde. Zuständig zur Behandlung ist die Justizauf­ sichtskommission des Obergerichtes (Art. 236 Abs. 2 StPO).