Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können. Im weiteren hält das Obergericht dafür, dass es die Bedeutung eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens rechtfertigt, den Parteien in jedem Falle, d.h. von Amtes wegen, die Entscheidungsgründe bekanntzugeben. Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Ver­ fahren (Art.