staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als ver­ spätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können.